Berufsabschluss FaBe für Erwachsene

Für Erwachsene gibt es spezielle Möglichkeiten, das EFZ FaBe zu erlangen. Welches der passende Weg ist, hängt von der Ausgangslage der betroffenen Person und des Betriebs ab.

Erwachsene mit Berufserfahrung in der Betreuung und Begleitung von Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen oder Menschen im Alter, können das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ FaBe auch auf anderen Wegen erwerben als über die reguläre dreijährige Grundbildung. 

Die Wahl des passenden Weges sollte auf die Ressourcen und Fähigkeiten der betreffenden Person sowie auf die Rahmenbedingungen des Arbeitgebers abgestimmt werden.

Insgesamt gibt es drei verschiedene Optionen. In zwei Fällen wird kein Lehrvertrag unterzeichnet, d.h. der Arbeitgeber braucht keine Ausbildungsbewilligung:

  • Direkte Zulassung zum QV: Die erwachsene Person kann sich direkt für das Qualifikationsverfahren anmelden und absolviert die reguläre theoretische und praktische Prüfung. Diese Option passt für Personen, die noch nicht alle Kompetenzen aus dem Bildungsplan FaBe mitbringen. Es besteht die Möglichkeit, vorbereitende Kurse (an einer Berufsfachschule) zu besuchen.
  • Validierungsverfahren: Wenn eine Person bereits über (fast) alle nötigen Kompetenzen (vgl. Bildungsplan FaBe) verfügt, kann das Validierungsverfahren eine interessante Option sein. Dabei wird ein schriftliches Dossier erstellt, das aufzeigt, inwiefern die Kompetenzen erworben wurden. Wichtig ist, dass man über ausgeprägte Reflexions- und Dokumentationsfähigkeiten verfügt und ein gutes Sprachniveau mitbringt.

Als dritter Weg steht die verkürzte Lehre offen. Bei dieser Ausbildung braucht der Betrieb eine Ausbildungsbewilligung des Kantons:

  • Verkürzte Lehre: Die Ausbildung dauert zwei statt drei Jahre. Es wird ein Lehrvertrag unterzeichnet zwischen lernender Person und Lehrbetrieb. Die Aufgaben des Lehrbetriebs sind dieselben wie bei der regulären 3jährigen Lehre.

Selbstverständlich können Erwachsene auch die reguläre dreijährige Lehre absolvieren. Dabei gehen sie in der Regel mit Jugendlichen in die Berufsfachschule. Es wird analog zur verkürzten Lehre ein Lehrvertrag unterzeichnet.

SAVOIRSOCIAL empfiehlt den Arbeitgebenden, gemeinsam mit den Arbeitnehmenden zu schauen, welches der beste Weg für beide Parteien ist. Bei Unsicherheiten kann es sich lohnen, die kantonale Berufsberatung beizuziehen.

Die drei Wege im Vergleich

 Verkürzte LehreDirekte Zulassung zum QVValidierungsverfahren
ZulassungskriterienEntscheidet der Kanton. i.d.R. wird Berufserfahrung verlangt. Siehe Empfehlungen von SAVOIRSOCIAL5 Jahre Berufserfahrung, davon 2 Jahre in der Betreuung (zum Zeitpunkt des QV)5 Jahre Berufserfahrung, davon 2 Jahre in der Betreuung
Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Verfahrens / der AusbildungJaNicht erforderlich, aber sehr empfehlenswert. Nicht erforderlich, aber sehr empfehlenswert.
LehrvertragJaNein. Vereinbarung empfohlenNein. Vereinbarung empfohlen
Ausbildungsbegleitung durch (Lehr-)BetriebJa, ist Pflicht.Keine Verpflichtung, aber sehr empfehlenswert. Verpflichtend: Zusage eines Betriebes für die Begleitung und Durchführung der Praktischen Prüfung.Keine Verpflichtung, aber sehr empfehlenswert.
LohnVerhandlungssache zwischen Lehrbetrieb und lernender Person, es gibt Empfehlungen von SAVOIRSOCIALVerhandlungssache zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*inVerhandlungssache zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in

Rechtliche Grundlagen

Die direkte Zulassung zum QV basiert auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung und wird deshalb z.T. auch als «Ausbildung nach Art. 32» oder «Nachholbildung» bezeichnet. In der Bildungsverordnung FaBe Art. 15c sind weitere Details geregelt. Oft gibt es standardisierte Angebote in den Kantonen.

Das Validierungsverfahren basiert auf Art. 31 der Berufsbildungsverordnung (die Zulassungsbedingungen basieren auf Art. 32 der Berufsbildungsverordnung). Es ist ein sogenanntes «anderes Qualifikationsverfahren». Das heisst, es wird nicht das reguläre QV (wie bei allen anderen Wegen) durchlaufen. Ausserdem gibt es Ausführungsbestimmungen und eine Regelung dazu.

Die verkürzte Ausbildung basiert auf Art. 18 des Berufsbildungsgesetzes. Zum Teil gibt es standardiserte Angebote in den Kantonen.

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