Die Berufsbildung in der Schweiz basiert auf verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Welche für Ausbildende und Auszubildende besonders wichtig sind, wird hier erläutert.
Nationale rechtliche Grundlagen
Die Berufsbildung ist national geregelt. Das heisst, die rechtlichen Grundlagen gelten für die ganze Schweiz. Folgende Rechtsgrundlagen sind massgebend in der Berufsbildung:
- Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)
- Verordnung über die Berufsbildung (BBV)
- Arbeitsgesetz (ArG)
- Obligationenrecht (Art. 344 – 346a)
Bei minderjährigen Auszubildenden sind zudem folgende Gesetze relevant:
- Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz ArGV 5)
- Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Die kantonalen Berufsbildungsämter sind für die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen zuständig. Entsprechend sind sie der Hauptansprechpartner für Lehr- und Ausbildungsbetriebe beim Abschluss eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags. Bei der Ausbildung von Studierenden an Höheren Fachschulen im Sozialbereich sind die Höheren Fachschulen die wichtigsten Ansprechpartnerinnen.
Berufsspezifische Grundlagen
Zudem gibt es für jeden Beruf eine Bildungsverordnung. In der beruflichen Grundbildung im Sozialbereich sind dies:
- die Bildungsverordnung über die berufliche Grundbildung Fachmann*frau Betreuung EFZ
- die Bildungsverordnung über die berufliche Grundbildung Assistent*in Gesundheit und Soziales EBA
Bei den Bildungsgängen der höheren Fachschulen sind es die Rahmenlehrpläne (z.B. Sozialpädagogik oder Gemeindeanimation). Sie regeln u.a. Umfang und Inhalte der Ausbildungen sowie die Anforderungen an die Lernorte.
Gut zu wissen: Arbeitsrechtliche Aspekte bei Minderjährigen
Grundsätzlich gilt auch für Lernende das Arbeitsgesetz (ArG). Die Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) regelt die Sondernormen für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zudem sind jeweils im Anhang 2 des Bildungsplans AGS respektive des Bildungsplans FaBe begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes definiert. Diese sind in der Ausbildung stets zu berücksichtigen.
Nacht- und Sonntagsarbeit
In der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche während der beruflichen Grundbildung ist festgehalten, für welche beruflichen Grundbildungen und ab welchem Alter keine separate Bewilligung für die Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig ist. Auch die beruflichen Grundbildungen AGS und FaBe sind darin geregelt (vgl. Art. 10). Demgemäss dürfen Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr:
- höchstens 2 Nächte pro Woche und
- höchstens 10 Nächte pro Jahr sowie
- höchstens einen Sonntag oder einen den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen.
Die Arbeit muss immer unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt werden.
Der im Arbeitsgesetz vorgesehene Zeitzuschlag für Nachtarbeit (Art. 17b ArG) sowie der Anspruch auf Gewährung der Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit (Art. 20. Abs. 2 ArG) muss auch den Jugendlichen gewährt werden.
Arbeits- und Ruhezeiten
Ebenso sind die im Arbeitsgesetz geregelten Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche (Art. 31 Abs. 1 bis 3 ArG) einzuhalten. Demgemäss dürfen Jugendliche nicht mehr als die anderen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und maximal 9 Stunden pro Tag arbeiten. Zudem ist Jugendlichen eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 ArGV 5).
Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr gelten für alle Arbeitnehmenden, auch für die Lernenden, die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.