Wer Lernende AGS oder FaBe oder Studierende HF im Sozialbereich ausbildet, investiert in die Zukunft. Es ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die reglementiert ist.
Die Ausbildung von Lernenden AGS oder FaBe unterliegt anderen Reglementierungen als die Ausbildung von Studierenden an höheren Fachschulen im Sozialbereich.
Lehrbetriebe FaBe und AGS brauchen eine Bewilligung des kantonalen Berufsbildungsamtes. Melden Sie Ihren Betrieb bei der Lehraufsicht des Berufsbildungsamtes Ihres Kantons, damit der Bewilligungsprozess vollzogen werden kann. Mehr Infos dazu finden Sie unten.
Wenn Sie Praxisinstitution werden möchten für Studierende HF, nehmen Sie am besten Kontakt mit einer Höheren Fachschule auf.
Lehrbetrieb AGS werden
Wie viele Lernende Sie ausbilden können, ist in der Bildungsverordnung AGS (Art. 11, Höchstzahl der Lernenden) geregelt:
- In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn ein*e entsprechend qualifizierte*r Berufsbildner*in zu mindestens 60 Prozent beschäftigt wird. ► Wie werde ich Berufsbildner*in?
- Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
- Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
- In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen
Lehrbetrieb FaBe werden
Wie viele Lernende Sie ausbilden können, ist in der Bildungsverordnung FaBe (Art. 11, Höchstzahl der Lernenden) geregelt:
- Betriebe, die ein*e Berufsbildner*in zu mindestens 60 Prozent oder zwei Berufsbildner*innen zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
- Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu insgesamt mindestens 100 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
- Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
SAVOIRSOCIAL hat in Bezug auf diesen Abschnitt Empfehlungen verfasst, welche Abschlüsse als gleichwertige Qualifikation gelten:
- alle Abschlüsse der höheren Berufsbildung im Sozialbereich
- alle Hochschulabschlüsse im Bereich der Sozialen Arbeit
- bei den verwandten Bereichen (Gesundheit, Psychologie und Bildung) gilt die Gleichwertigkeit je nach Arbeitsfeld, vgl. Tabelle (pdf)
Weitere Bestimmungen im Gesetzestext:
- In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
- In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
- Arbeiten die Berufsbildner*innen oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einem*r Berufsbildner*in oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
Höhere Fachschulen: Praxisinstitution werden
Für die Begleitung von Studierenden an Höheren Fachschulen im Sozialbereich benötigen die Ausbildungsinstitutionen eine Anerkennung der Bildungsanbieter (Höhere Fachschulen). Dies ist im Rahmenlehrplan Kapitel 4.2 und 4.3 geregelt.
Für alle Bildungsgänge gilt:
- Der Bildungsanbieter prüft, ob die Bedingungen für die Praxisausbildung gewährleistet sind (Regelmässigkeit der Ausbildungsgespräche, Zeit für die Ausbildungssupervision und die Erfüllung von Lernaufträgen). Sind diese Bedingungen für die Praxisausbildung nicht erfüllt, kann er die Zusammenarbeit abbrechen und so die Praxisausbildung der/des Studierenden unterbrechen. Erfüllt die Praxisinstitution die Bedingungen nachhaltig nicht, so kann die Anerkennung als Praxisinstitution entzogen werden.
- Der Bildungsanbieter definiert, welche Kompetenzen in der Praxisausbildung zu erwerben sind. Er stellt der Praxisinstitution die für die Praxisausbildung (= begleitete Praxis) notwendigen Informationen und Grundlagen zur Verfügung.
Folgende Anforderungen muss eine Praxisinstitution gemäss Rahmenlehrplan erfüllen:
- notwendige personelle und strukturelle Ressourcen, um eine kompetente Praxisausbildung (= begleitete Praxis) anzubieten.
- Praxisausbildungskonzept für die Begleitung und Betreuung der Studierenden
- eine Praxisausbildnerin bzw. einen Praxisausbildner, die/der für die Ausbildung der Studierenden in der Praxisinstitution verantwortlich ist.
Sie möchten HF-Studierende ausbilden? Nehmen Sie Kontakt mit der Höheren Fachschule auf, wo die Ausbildung absolviert werden kann.
Weitere Informationen finden Sie unter: Wie werde ich Praxisbildner*in?