Einführung neuer Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» in der Höheren Berufsbildung

Im Zuge der Revision des Berufsbildungsgesetzes werden in der höheren Berufsbildung schweizweit die neuen Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» eingeführt. Ab dem 1. Oktober 2026 sind Absolventinnen und Absolventen mit HF-Diplomen (eidgenössisch geschützter Titel), eidgenössischen Fachausweisen sowie Diplomen (höhere Fachprüfung) berechtigt, diese Titelzusätze zu verwenden.

Allgemeine Informationen

Die Änderungen im Zusammenhang mit dem "Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung" treten ab dem 01.Oktober 2026 in Kraft. Ab dann können Inhaber*innen von eidgenössischen Fachausweisen (Berufsprüfung) und HF-Diplomen den Titelzusatz “Professional Bachelor” und von eidgenössischen Diplomen (Höhere Fachprüfung) den Titelzusatz “Professional Master” verwenden. 

Abschluss vor dem 1.Oktober 2026

Alle Personen mit einem Abschluss der höheren Berufsbildung dürfen ab dem 1. Oktober 2026 den jeweiligen Titelzusatz zusammen mit dem geschützten Titel führen. Dies unabhängig vom Abschlussjahr. Der Titelzusatz wird zwingend nach dem geschützten Titel (in den Amtssprachen) aufgeführt und mit einem Komma getrennt, wie zum Beispiel:

  • Sozialbegleiterin mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor
  • Berater Frühe Kindheit mit eidg. Diplom, Prfofessional Master
  • dipl. Sozialpädagoge HF, Professional Bachelor

Vom SBFI werden KEINE neuen eidg. Fachausweise und eidg. Diplome und von den Höheren Fachschulen KEINE neuen HF-Diplome ausgestellt. Ab 1. Oktober können Sie auf der Website vom SBFI ein Dokument herunterladen, welche die Berechtigung zur Titelführung erläutert. 

Abschluss nach dem 1. Oktober 2026

Für Absolvent*innen mit Abschluss nach dem 1. Oktober 2026 werden auf eidg. Fachausweisen sowie HF-Diplomen der Titelzusatz “Professional Bachelor” und auf eidg. Diplomen der Titelzusatz “Professional Master” erscheinen. 

Der Titelzusatz muss nicht verwendet werden. Es kann auch weiterhin nur der geschützte Titel in den Amtssprachen verwendet werden.

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